Nachdem der VwGH die GesSt als nicht abzugsfähig erklärt hat (E 3. 6. 1987, 86/10/0201, 0202), und der VfGH keine Verfassungswidrigkeit sieht (E 25. 9. 1987, B 114/87), stellt sich nunmehr verstärkt die Frage nach den weiteren Auswirkungen der Entscheidung (vgl bereits RdW 1987, 269).