AngG § 23
Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen zum Teil in Form einer Zulage vergütet, ist dies kein Aufwandersatz, sondern Entgelt iSd § 23 Abs 1 AngG, das in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen ist.