AngG § 23 Abs 3
ABGB § 863
Bei ausdrücklicher Vereinbarung einer eindeutig abgegrenzten Anrechnungspflicht (hier: über Urlaubsanspruch) können in der Unterlassung des Ausschlusses möglicher und zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch gar nicht bekannter weiterer Anrechnungsfälle (hier: Abfertigung) nicht besondere Umstände erblickt werden, die auf eine stillschweigende Vereinbarung letzterer schließen lassen.