ABGB §§ 914, 915
1. Bei einer Pensionszusage handelt es sich nicht um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern um Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis.
2. Die Pensionsanwartschaft bleibt dem Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Betrieb grundsätzlich - ausgenommen ausdrücklich vereinbarter Verfall - im einmal erreichten Volumen erhalten.