Nach § 10 Abs 1 UrlG gebührt dem Arbeitnehmer eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Verbrauch des Urlaubs endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. § 10 Abs 2 UrlG schließt diesen Anspruch aus, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist. Der Wortlaut von § 10 UrlG deutet in diesem Zusammenhalt darauf hin, daß bei verschuldeter Entlassung Urlaubsabfindung gebührt (so auch Martinek/Klein, UrlG 126).