Die euphemistisch als „vorgezogene Pensionsreform“ bezeichnete 44. Novelle zum ASVG1) wurde - nach beträchtlichen Geburtswehen und öffentlichen Diskussionen - in ihren wesentlichen Bestandteilen (sieht man vom Aufschub der angekündigten Ruhensbestimmungen ab) erfreulicherweise früher als befürchtet vom Nationalrat beschlossen. Einige ihrer Formulierungen werden voraussichtlich Lehre und Rechtsprechung reichhaltigen Diskussionsstoff bieten: so bereichert etwa der neue § 18 a (Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes) das Rechtsleben um den Begriff der „ständigen persönlichen Hilfe und Wartung“, als ob die bisherige Umschreibung der Hilflosigkeit mit „ständiger Hilfe und Wartung“ in § 105 a ASVG noch nicht genug Anlaß für Kontroversen geboten hätte. Die Einführung dieses neuen Begriffes erfolgt überdies just in einem Augenblick, in dem das Gerücht kursiert, der Oberste Gerichtshof erwäge, die bisherige Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien neu zu überdenken2). Allein, das soll im Augenblick nicht das Thema sein.