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Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen gem § 394 EO

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1988, 46 Heft 2a v. 1.2.1988

EO §§ 390, 394, 398, 400

Die 14tägige Frist des § 400 EO gilt zwar nicht für den Ersatzanspruch nach § 394 EO, wohl aber für das Recht auf Befriedigung aus der von der gefährdeten Partei erlegten Kaution. - Ablehnung der jüngeren Rsp.

OGH 18. 2. 1987, 4 Ob 373/86

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