GmbHG § 2
4. EVHGB: Art 8 Nr 11
Durch die Novellierung des § 2 GmbHG ist es zu einer Änderung der Rechtslage gekommen: Der für die Vorgesellschaft Handelnde haftet für die Erfüllung der von ihm als Vertreter der Vorgesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten auch dann, wenn dem Vertragspartner bekannt war, daß die Gesellschaft noch nicht eingetragen ist.