Im Anschluß an das „Mantelkauf“-Erk des VwGH vertritt nunmehr die Finanzverwaltung die Ansicht, daß das Recht, Verluste als Sonderausgabe abzuziehen (§ 18 Z 4 EStG) auch auf die Erben übergeht (Erl 27. 5. 1987 AÖF 1987/183). Da der Verlustabzug nicht auf eine bestimmte Einkunftsquelle eingeschränkt ist, hängt der Übergang auch nicht von der Fortführung des Unternehmens durch die Erben ab. Daraus ergeben sich wichtige erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten.