BAO § 303 Abs 1 lit c
Eine von einer getroffenen Entscheidung abweichende Vorfragenbeurteilung ist nur dann Wiederaufnahmsgrund iS des § 303 Abs 1 lit c BAO, wenn die abweichende Vorfragenbeurteilung von jener Behörde getroffen wurde, die diese Vorfrage als Hauptfrage zu entscheiden hat.