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Wiederaufnahmsgrund der Vorfragenentscheidung

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1988, 32 Heft 1 v. 1.1.1988

BAO § 303 Abs 1 lit c

Eine von einer getroffenen Entscheidung abweichende Vorfragenbeurteilung ist nur dann Wiederaufnahmsgrund iS des § 303 Abs 1 lit c BAO, wenn die abweichende Vorfragenbeurteilung von jener Behörde getroffen wurde, die diese Vorfrage als Hauptfrage zu entscheiden hat.

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