KStG § 8
Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt die Beteiligung des Empfängers an der die Leistung gewährenden Körperschaft voraus. Leistungen eines rechtsfähigen Vereines an seine Mitglieder führen idR auch dann nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn sie unangemessen sind.