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Kein halber Steuersatz für Einkünfte aus der Erstellung von Gerichtsgutachten

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1988, 30 Heft 1 v. 1.1.1988

EStG § 38 Abs 4

1. Der begünstigte Steuersatz nach § 38 Abs 4 EStG steht nur für solche Einkünfte zu, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner entstandenen Rechtsverhältnis - unmittelbar - als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen.

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