EStG § 38 Abs 4
1. Der begünstigte Steuersatz nach § 38 Abs 4 EStG steht nur für solche Einkünfte zu, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner entstandenen Rechtsverhältnis - unmittelbar - als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen.