EStG § 34
Kann ein Studium am Wohnort des Unterhaltsberechtigten fortgesetzt werden, so mangelt es den Aufwendungen für ein auswärtiges Studium an der Zwangsläufigkeit. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte wegen Mißerfolgen beim Studium am Wohnort gegen den Willen der Unterhaltsverpflichteten einen auswärtigen Studienort wählt.