EStG § 28 Abs 3
Aus der taxativen Aufzählung des § 20 Abs 1 Z 1 MRG folgt, daß die dort nicht genannten gesetzwidrigen Ablösen keine Verrechnungspflichtigen Einnahmen darstellen. Für derartige Beträge kann kein steuerfreier Betrag gemäß § 28 Abs 3 gebildet werden. Auch gesetzlich zulässige Einmalzahlungen könnten den verrechnungspflichtigen Einnahmen nur dann zugezählt werden, wenn es sich um echte Mietzinsvorauszahlungen handelte.