EStG §§ 22, 23
Von einer (werbe)schriftstellerischen Tätigkeit kann nur gesprochen werden, wenn die Tätigkeit nicht mehr in die typisch kaufmännische Aufgabe des Vertriebes und des Umsatzes einbezogen ist, die Grundsätze der Werbung selbst zu bestimmen sind und für die Öffentlichkeit in selbständiger Gestaltung eigene Gedanken schriftlich niedergelegt werden.