EStG §§ 16, 28
Bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört die von der Gesellschaft einem Dritten geschuldete und bezahlte Provision für die Vermittlung des Beitritts von Gesellschaftern und damit von Eigenkapital bei Vorliegen des gebotenen wirtschaftlichen Zusammenhanges mit der beabsichtigten Einkünfteerzielung zu den vorab entstandenen Werbungskosten, soweit sie nicht unangemessen ist.