Der VwGH hatte unlängst wieder einen Fall zu entscheiden, in dem derselbe Vermögenswert zunächst der ErbSt und dann der ESt zu unterwerfen war: Die Steuerpflichtige hatte von ihrem verstorbenen Ehegatten eine Gegenleistungsrente geerbt, für die die Steuerpflicht nach § 29 Z 1 EStG bereits beim Erblasser eingetreten war. Die Rente unterlag daher bei der Erbin von der ersten Rentenzahlung an der ESt, außerdem wurde für den Rentenwert ErbSt entrichtet (VwGH 22. 10. 1986, 86/13/0096). Ähnliche Fälle in der Judikatur gibt es bereits (VwGH 11. 3. 1963, 196/62), ErbSt und ESt schließen einander nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht aus (Dorazil, ErbSt-Kommentar2, 7).