Kfz-Steuer: § 8 Abs 5
Bei der Steuererhöhung wegen Nichtentrichtung der Kfz-Steuer ist zu berücksichtigen, ob die Frist nur geringfügig oder beträchtlich überschritten wurde. Eine Fristüberschreitung von mehr als einem Monat ist nicht geringfügig.
VwGH 30. 5. 1988, 87/15/0070