EStG § 22 Abs 1 Z 1
Ein Schriftsachverständiger, der im Rahmen der Strafrechtspflege tätig ist und sich dabei auch wissenschaftlicher Methoden bedient, hat dennoch (anders als der Universitätsprofessor) gewerbliche Einkünfte.
VwGH 6. 4. 1988, 87/13/0210