Das BMF hat mit Erl v 24. 10. 1988, GZ 06 0250/5. IV/6/88, die Rechtsauffassung vertreten, daß das auf den Stichtag 30. 6. 1988 vorgezogene Ausgleichsverbot für Verluste aus Investitionsbegünstigungen für später eintretende Personengesellschafter uneingeschränkt wirksam wird: