Aufwendungen zur Bewirtung von Geschäftsfreunden hat das Gesetz bisher zu den nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen gezählt. Nach der neuen Rechtslage gehört die Bewirtung von Geschäftsfreunden ebenfalls zu den nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen, außer jedoch, „der Steuerpflichtige weist nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt“ (§ 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988). Das Gesetz folgt damit einem bereits bestehenden Erlaß des BMF, AÖF 1976/199 (vgl dazu Nolz, ÖStZ 1976, 143), der allerdings gesetzwidrig (Kainberger, ÖStZ 1976, 198) bzw „sehr großzügig“ war (Margreiter, ÖStZ 1983, 285).