ABGB §§ 879 Abs 3, 983, 1053, 1422
KSchG § 18
Hat der Kreditgeber beim drittfinanzierten Kauf die Kaufpreisforderung iS der §§ 1422, 1423 ABGB eingelöst und dadurch auch das vorbehaltene Eigentum an der Kaufsache erworben, ist der in seinen AGB für diesen Fall enthaltene Gewährleistungsausschluß durch Verweisung an den Verkäufer gröblich benachteiligend und daher sittenwidrig; der Kreditgeber macht in diesem Fall nämlich nicht seine Darlehens-, sondern die Kaufpreisforderung geltend.