Von allen Bestimmungen des neuen Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes hat in der Praxis, nicht zuletzt auf Auftraggeberseite, der Abgrenzungsversuch des § 4 Abs 2 AÜG Besorgnis erregt.
Von allen Bestimmungen des neuen Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes hat in der Praxis, nicht zuletzt auf Auftraggeberseite, der Abgrenzungsversuch des § 4 Abs 2 AÜG Besorgnis erregt.