KO idF vor 1. 7. 2010 § 29 Abs 1 Z 1
Schenkungen werden dann in Erfüllung einer sittlichen Pflicht gemacht, wenn die damit verbundene Leistung zwar nicht rechtlich, aber moralisch gefordert werden kann, ihre Unterlassung eine Minderung der gesellschaftlichen Achtung nach sich zöge; dies hat der Anfechtungsgegner zu beweisen.