Der BGH hat mit Urteil vom 14. 12. 1987 - II ZR 537 87 (= ZIP 1988, 706 = DB 1988, 1007) eine richtungsweisende und auch für das österreichische Recht interessante Entscheidung gefällt: Hat der Verwaltungsrat eines Vereins den Vorstands- oder Verwaltungsratsmitgliedern eine satzungswidrige Vergütung für ihre Tätigkeit ausgesetzt, so sind die Empfänger dieser Zuwendungen nach bereicherungs- und schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zur Rückzahlung verpflichtet.