4. Anspruch des Aufsichtsratsmitgliedes auf rückwirkende Anpassung der Höhe der AR-Abgabe wegen geänderter Verhältnisse (Geschäftsgrundlage)?
Nach den obigen Ausführungen (RdW 1988, 346) hat grundsätzlich derjenige, der eine von seinem Vertragspartner auf ihn überwälzte Steuer trägt, Anspruch auf Weiterleitung des seinem Vertragspartner rückwirkend erstatteten Abgabenbetrages. Dies gilt nach dem oben Gesagten auch für die überwälzte AR-Abgabe.