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Anteilige Nachversteuerung von Investitionsrücklagen

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1987, 310 Heft 9 v. 1.9.1987

EStG §§ 9, 24

Aus § 24 Abs 1 EStG ist abzuleiten, daß die Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles grundsätzlich mit der Betriebsveräußerung gleichgestellt werden soll. Die Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles führt daher zur anteiligen Auflösung und Nachversteuerung einer gemeinschaftlich gebildeten Investitionsrücklage. Die Auflösung erhöht den laufenden Gewinn des Mitunternehmers.

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