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Antragsberechtigung des Überweisungsgläubigers auf Insolvenz-Ausfallgeld

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1987, 299 Heft 9 v. 1.9.1987

IESG § 7 Abs 6, § 8

Auch dem Überweisungsgläubiger, dem nach Eintritt eines Insolvenzfalles der gesicherte Anspruch oder der öffentlichrechtliche Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zur Einziehung überwiesen wurde, kommt keine Antragsberechtigung auf Ausfallgeld zu, sondern nur die Berechtigung, daß ihm bei Zuerkennung des Ausfallgeldes die entsprechenden Teilbeträge bezahlt werden.

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