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Arbeitsplätze nur für Gewerkschaftsmitglieder?

ArbeitsrechtFranz MarholdRdW 1987, 294 Heft 9 v. 1.9.1987

Anlaß zu der im Titel gestellten Frage gibt der für Brauereien geltende Anhang zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genußmittelindustrie. Dieser auf der Stufe eines Kollektivvertrages stehende Anhang ist abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie und dem österreichischen Gewerkschaftsbund (Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter). Er gilt für alle im Betrieb von Brauereien beschäftigte Arbeiter und Arbeiterinnen. Durch diesen Anhang wird für seinen Geltungsbereich dem Rahmenkollektivvertrag folgende Ergänzung zu § 3 angefügt:

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