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Gleichbehandlungsgebot bei Wohnbaugenossenschaft - Bepflanzung von Grünanlagen durch Genossenschaftsmitglieder

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 290 Heft 9 v. 1.9.1987

WEG § 1

GenG § 1

Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Genossenschaftsrecht bindet alle Organe der Genossenschaft, insbesondere auch den Vorstand in allen Mitgliedschafts-, aber auch Geschäftsbeziehungen. Ohne einen zwingenden und sachlich gerechtfertigten Grund darf deshalb nicht einem Genossenschaftsmitglied eine bestimmte Art der Nutzung (hier: Bepflanzung von Grünflächen) untersagt werden, die anderen Mitgliedern gestattet wird.

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