Die Verwertung des gesamten Klientenstockes eines Wirtschaftstreuhänders anläßlich der Einstellung der Berufsausübung ist in § 45 WTBO 1955 ausführlich geregelt. In der Praxis kommt es mitunter aber auch zur Verwertung von Klientenbeziehungen außerhalb des von § 45 WTBO gezogenen Rahmens, deren berufsrechtliche Zulässigkeit im folgenden erörtert werden soll.