EStG § 2
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung einer Tätigkeit als Liebhaberei in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnrealisierungsmöglichkeit) Bedacht zu nehmen, während den subjektiven Merkmalen (Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete Bedeutung zukommt.