ArbVG §§ 75, 120 bis 122
ABGB § 879 Abs 1
Die gem § 75 Abs 1 ArbVG von der Betriebs- oder Gruppenversammlung zu wählenden, mit der Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds betrauten Rechnungsprüfer zählen nicht zu jenen Personen, die nach der taxativen Aufzählung des § 120 ArbVG unter dem besonderen Schutz der §§ 120 bis 122 ArbVG stehen.