ABGB §§ 971, 981, 1090
MRG § 1
Überwälzt der „Verleiher“ Aufwendungen, zu deren Tragung der Entlehner nicht bereits nach § 981 ABGB verpflichtet wäre, liegt eine die Annahme eines Mietverhältnisses rechtfertigende Gegenleistung dann vor, wenn diese ihrer Höhe nach über einen bloßen „Anerkennungszins“ hinausgeht.