HGB § 25
Die Verkehrsauffassung ist maßgebend für die Beurteilung, ob eine Firma fortgeführt wird; es kommt daher nicht auf wortgetreue Gleichheit, sondern auf den Kern der alten und neuen Firma an, wobei ein Gesellschaftszusatz ohne Bedeutung ist.
HGB § 25
Die Verkehrsauffassung ist maßgebend für die Beurteilung, ob eine Firma fortgeführt wird; es kommt daher nicht auf wortgetreue Gleichheit, sondern auf den Kern der alten und neuen Firma an, wobei ein Gesellschaftszusatz ohne Bedeutung ist.