Nach § 3 LebensmittelkennzeichnungsVO ist auf gewissen Waren (§ 4 LMKV) die empfohlene Aufbrauchsfrist anzugeben. Diese besagt, wie lange die Ware bei Einhaltung der angegebenen Lagerbedingungen mindestens haltbar ist; doch muß sie nach Ablauf der Frist noch keineswegs wertgemindert oder gar verdorben sein. Sie kann daher weiterhin an Letztverbraucher abgegeben werden, wenn Gewißheit besteht, daß sie noch den Anforderungen des LMG entspricht (1. DfErl zur LMKV; Neumayer, Handbuch zur Praxis des Lebensmittelrechts [1985] 13, 130 f, 348 f).