ArbVG § 59
Die Verfahrensvorschriften für die Briefwahl verfolgen den Zweck, Wahlmanipulationen mit den Stimmen Abwesender auszuschließen; sie zählen daher zu den wesentlichen Bestimmungen des Wahlverfahrens. Erfolgt die Ausübung des Rechts auf briefliche Stimmabgabe entgegen § 56 Abs 3 ArbVG nicht im Postweg, so ist ein leitender Grundsatz des Wahlrechts verletzt, auch wenn keine Manipulation erfolgte.