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Wahlanfechtung wegen vorschriftswidriger Briefwahl

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1987, 238 Heft 7 v. 1.7.1987

ArbVG § 59

Die Verfahrensvorschriften für die Briefwahl verfolgen den Zweck, Wahlmanipulationen mit den Stimmen Abwesender auszuschließen; sie zählen daher zu den wesentlichen Bestimmungen des Wahlverfahrens. Erfolgt die Ausübung des Rechts auf briefliche Stimmabgabe entgegen § 56 Abs 3 ArbVG nicht im Postweg, so ist ein leitender Grundsatz des Wahlrechts verletzt, auch wenn keine Manipulation erfolgte.

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