ArbVG § 105 Abs 3 Z 2
Die Kündigung einer Nebenbeschäftigung, die neben einem quasi unkündbaren Arbeitsverhältnis zur Post besteht, beeinträchtigt auch dann keine wesentlichen Interessen eines Arbeitnehmers, wenn dieser im Hinblick auf die Nebenbeschäftigung höhere finanzielle Belastungen eingegangen ist.