ArbVG §§ 105, 120 bis 122
Die Bestimmungen der §§ 120 bis 122 ArbVG sind Spezialnormen, welche den Bestandschutz der unter ihren Geltungsbereich fallenden Personen abschließend und somit unter Ausschluß des allgemeinen Kündigungsschutzes des § 105 ArbVG regeln.