Die Frage, ob der Erzeuger von Massenprodukten verpflichtet ist, auch nach Freigabe und In-Verkehrbringen der Ware diese auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften und mögliche Gefährdungen bei der Verwendung hin zu beobachten, wurde bislang in der österreichischen Lehre und Rechtsprechung nicht erörtert. Das Produktsicherheitsgesetz 1983 sieht nur eine Meldepflicht für alle Bundesorgane und bestimmte Stellen bei dienstlichen Wahrnehmungen hinsichtlich der Gefährlichkeit eines Produktes vor; wenn es der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erfordert, sind dann verwaltungspolizeiliche Maßnahmen, wie insbesondere die Verpflichtung des Herstellers, Importeurs oder Vertreibers zur Beigabe oder Verbesserung einer Gebrauchsanleitung, zur Warnung vor der Gefährlichkeit des Produktes oder zur Erteilung von Verhaltensweisen, zu treffen. Die Mißachtung einer solchen Maßnahme ist nicht nur als Verwaltungsübertretung zu ahnden, sie kann auch Schadenersatzansprüche gegen den Verpflichteten wegen Verletzung eines Schutzgesetzes begründen (vgl Purtscheller, RZ 1984, 119; Posch in Borer-Kramer- Posch ua, Produktehaftung [1986] 108). Allerdings ergibt sich daraus keine Pflicht des Produzenten zur laufenden Beobachtung seiner Erzeugnisse. Diese läßt sich aber aus der allgemein anerkannten Verkehrssicherungspflicht (dazu Koziol, Haftpflichtrecht II 57) bzw aus den vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten ableiten.