ABGB § 870
Der normale wirtschaftliche Druck, der durch die Angst um den Arbeitsplatz entsteht, reicht nicht aus, um eine einvernehmliche Vertragsänderung über abdingbare Ansprüche (hier: Beibehaltung des Gebietsschutzes für bestimmte Bereiche bei selbständigem Handelsvertreter) für die Zukunft unzulässig zu machen.