KO idF vor 1. 7. 2010 § 1
ABGB: § 364 c
Das einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot ist durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Berechtigten nicht dessen freier Verfügung entzogen, weil ein solches Recht mangels entgeltlicher Übertragbarkeit nicht verwertbar und daher kein der Exekution unterworfenes Vermögensobjekt ist. Der Masseverwalter ist daher zur Abgabe der Löschungserklärung nicht berechtigt.