ABGB § 1440
AGBöKr: Pkt 7, 36
Das aus dem Zweck des Girovertrages abgeleitete Aufrechnungsverbot hindert vor Beendigung der Geschäftsverbindung trotz Pkt 7 der AGBöKr die einseitige Kompensation mit anderweitigen Verbindlichkeiten durch die Bank.
ABGB § 1440
AGBöKr: Pkt 7, 36
Das aus dem Zweck des Girovertrages abgeleitete Aufrechnungsverbot hindert vor Beendigung der Geschäftsverbindung trotz Pkt 7 der AGBöKr die einseitige Kompensation mit anderweitigen Verbindlichkeiten durch die Bank.