ABGB § 1295 Abs 2
KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 68, 71 Abs 1 (je a F)
Kein etwaiger Mißbrauch eines Konkursantrages liegt vor, wenn der Absonderungsberechtigte auch Konkursgläubiger ist; er muß dann auch nicht auf die teilweise Deckung durch die Absonderungsrechte im Konkursantrag hinweisen oder auf andere Vermögenswerte des Schuldners aufmerksam machen.