EStG: § 98 ff
Nach Herstellung des Einvernehmens mit der Steuerverwaltung der Bundesrepublik Deutschland wurde der Vordruck ZS-BRD 1 zur Geltendmachung einer steuerlichen Entlastung aufgelegt (Erl d BMF 12. 2. 1987, AÖF 90).
EStG: § 98 ff
Nach Herstellung des Einvernehmens mit der Steuerverwaltung der Bundesrepublik Deutschland wurde der Vordruck ZS-BRD 1 zur Geltendmachung einer steuerlichen Entlastung aufgelegt (Erl d BMF 12. 2. 1987, AÖF 90).