EStG: §§ 25, 47
Studenten, die nicht zur Ableistung eines beruflichen Praktikums mit entsprechend niedrigem Lohn und in wechselnden Betriebsabteilungen eingestellt werden, werden von der dt Finanzverwaltung nicht mehr von der Lohnsteuer befreit. Die Grundsätze der Reziprozität erfordern eine gleiche Abkommensauslegung auf österr Seite.