Sind Ehegatten Gesellschafter einer GmbH und an dieser gleichzeitig als atypische stille Gesellschafter beteiligt, wird dadurch ein besonderes Vertrauensverhältnis begründet. In diesem Fall kann der Wechsel der Gesellschafter oder Organmitglieder für einen stillen Gesellschafter ein Grund zur außerordentlichen Kündigung sein.