EStG § 4 Abs 3, § 19
Bei der Gewinnermittlung eines Arztes durch Überschußrechnung sind die jeweils für Dezember des Vorjahres Anfang Jänner des Folgejahres zu leistenden Abschlagzahlungen der Krankenkassen als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Arztes dem vorangegangenen Jahr zuzurechnen.