vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Behandlung von Seilbahnanlagen - beweglich oder unbeweglich

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1987, 138 Heft 4 v. 1.4.1987

EStG: § 6, § 8 § 10

Das BMF hat mit Erl 26. 1. 1987, AÖF 67, folgende Rechtsansicht mitgeteilt:

1. Lifttrassen, Abfahrtspisten und ähnliches sind selbständig als unbewegliche Wirtschaftsgüter zu beurteilen (VwGH 15. 2. 1983, 82/14/0067). Anzahl und technische Ausgestaltung der Seilbahnstützen hängen im wesentlichen von den Geländegegebenheiten - also von der Trassierung - ab; für den Fall einer Versetzung der Seilbahn an einen anderen Ort wird eine andere Trasse mit Stützen, die dem dann gegebenen Gelände angepaßt sind, errichtet werden müssen. Stützen einschließlich eines gegebenenfalls montierten Tragseiles sind daher der Seilbahntrasse zuzurechnen und somit („Trasse samt Stützen“) als einheitliches unbewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln. Lediglich in jenen Fällen, in denen eine Liftanlage einschließlich der Stützen zu Beginn der Saison montiert und am Ende der Saison demontiert wird, kann diese (diesfalls einschließlich Fundamentierung, jedoch ohne Trasse) insgesamt als bewegliches Wirtschaftsgut behandelt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!